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16.07.2010 - Einzelheiten des Aktienrückkaufprogramms

Bekanntmachung

Der Vorstand der MOBOTIX AG (ISIN DE0005218309) hat am 15. Juli 2010 beschlossen, ab dem 19. Juli 2010 ein Aktienrückkaufprogramm zu starten, in dessen Rahmen 15.000 Aktien der Gesellschaft erworben werden sollen. Dies entspricht rund 0,34% des Grundkapitals der Gesellschaft. Der Vorstand macht dabei von der am 30. September 2009 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossenen Ermächtigung der Hauptversammlung Gebrauch. Das Rückkaufprogramm hat keine feste Laufzeit, sondern endet automatisch mit dem Erwerb des oben genannten Aktien-Volumens.

Die Aktien werden ausschließlich über die Börse zurückgekauft. Gemäß Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. September 2009 darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.

Die zurückgekauften Aktien können zu allen in der Ermächtigung in der Hauptversammlung genannten Zwecken verwendet werden. Konkret wird insbesondere die Verwendung zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter und Mitglieder des Vorstands nach weiterer Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. September 2009 erwogen. Die endgültige Festlegung der Verwendung erfolgt im Einzelfall durch gesonderten Beschluss des Vorstands und – soweit erforderlich – des Aufsichtsrats.

Der Aktienrückkauf wird unter Führung eines Kreditinstituts vorgenommen. Die Gesellschaft hat das Kreditinstitut angewiesen, die Handelsbedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (Abl. L 336/33 vom 23. Dezember 2003) (nachfolgend "EG-Verordnung") und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten. Die Gesellschaft hat das Kreditinstitut ferner angewiesen, ihr die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Gesellschaft ihren in der EG-Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungspflichten nachkommen kann. Im Übrigen trifft das Kreditinstitut die jeweiligen Entscheidungen über den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft.

Die Gesellschaft darf gemäß der EG-Verordnung an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem geregelten Markt, auf dem der Kauf erfolgt, zurückkaufen. Dieser ist aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin abzuleiten.

Die Gesellschaft wird die Aktien nicht zu einem Kurs erwerben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf den Handelsplätzen, auf denen der Kauf stattfindet, liegt.
Das Rückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt werden.

Die Transaktionen werden gemäß EG-Verordnung bekannt gegeben; über die Fortschritte des Aktienrückkaufprogramms wird die MOBOTIX AG unter www.mobotix.com regelmäßig informieren.

Diese News steht auch als pdf zum Download bereit.