Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 11. September 2020

Allgemeine Bedingungen für den Verkauf und für sonstige Leistungen der MOBOTIX AG

§ 1 Geltung

(1) Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der MOBOTIX AG (nachfolgend „MOBOTIX“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „AGB“). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die MOBOTIX mit einem Kunden über die von ihr angebotenen Lieferungen und/oder Leistungen abschließt, und gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn ihre Geltung nicht nochmals gesondert vereinbart wird.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn MOBOTIX ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn MOBOTIX auf eine Nachricht (beispielsweise ein Schreiben, ein Telefax, eine E-Mail oder ein vergleichbares Dokument) Bezug nimmt, antwortet oder verweist, die Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder die auf solche Geschäftsbedingungen verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung solcher Geschäftsbedingungen.

(3) MOBOTIX behält sich vor, diese AGB im Bedarfsfalle zu ändern. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden gegenüber jedoch nur dann und nur in dem Umfang wirksam, wenn und in dem

  • sie dem Kunden schriftlich unter Beifügung der geänderten AGB und unter Hervorhebung der Änderungen mitgeteilt worden sind;
  • der Kunde den Änderungen nicht innerhalb eines Zeitraums von einem (1) Monat nach Erhalt der Änderungsmitteilung und der geänderten AGB schriftlich widersprochen hat; und
  • der Kunde gleichzeitig mit der Übersendung der Änderungen schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass sein Widerspruchsrecht im Falle des Fristablaufs erlischt und sein Schweigen als Zustimmung zu den Änderungen der AGB gilt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von MOBOTIX, insbesondere in Anzeigen oder anderem Werbematerial, sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Nimmt der Kunde ein Angebot nach Ablauf einer hierin bestimmten Annahmefrist an, gilt diese Annahme als ein neues Angebot des Kunden. Bestellungen oder Aufträge des Kunden kann MOBOTIX innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme eines Angebots bedarf zumindest der Textform (§ 126b BGB; z. B. E-Mail). Kundenbestellungen bezüglich Thermalkameras sind rechtsverbindlich und können nicht storniert oder geändert werden, nachdem diese von MOBOTIX bestätigt wurden. Bei Nichtabnahme der Bestellung oder Vertragsrücktritt wird die Vergütung in der Gesamthöhe des Auftrags geschuldet. Liefertermine sind unverbindlich und begründen keinen Schadensersatzanspruch bei verspäteter Lieferung.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen MOBOTIX und dem Kunden (die „Vertragsparteien“) ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, gibt dieser alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von MOBOTIX vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Vorherige mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen. Unter Kunden sind ausschließlich Distributoren/Vertragshändler/Installer im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen. Soweit Leistungen im Auftrag des Kunden durch MOBOTIX gegenüber Endkunden des Kunden erbracht werden, wird ein Vertragsverhältnis nur mit dem Kunden der MOBOTIX nicht aber mit dem Endkunden geschlossen.

(3) Die vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus individuellen Vereinbarungen mit dem Kunden und den in den Produktdatenblättern enthaltenen technischen Spezifikationen. Etwaige öffentliche Werbeaussagen von Dritten oder MOBOTIX sind nicht Gegenstand der vereinbarten Beschaffenheit der Produkte, es sei denn, MOBOTIX hat eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen. Angaben von MOBOTIX zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung in den Produktdatenblättern (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur dann maßgeblich, wenn die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung mit diesen Angaben und/oder Darstellungen voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

(4) MOBOTIX übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung dafür, dass die Produkte für die vom Kunden beabsichtigten Zwecke verwendet werden können. Es obliegt ausschließlich dem Kunden, zu überprüfen und festzustellen, ob die Produkte für den beabsichtigten Verwendungszweck verwendet werden können.

(5) MOBOTIX behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln (die „Angebotsgegenstände“) vor. Der Kunde darf die Angebotsgegenstände Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MOBOTIX weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen von MOBOTIX hat er die Angebotsgegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien unverzüglich zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die von MOBOTIX angegebenen Preise gelten für den in dem Angebot aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen sind - sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde - gesondert zu vergüten und werden gesondert vereinbart.

(2) Rechnungsbeträge sind mit Rechnungsstellung (die „Fälligkeit“) ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung auf dem gegenüber dem Kunden angegebenen Konto von MOBOTIX. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kommt er, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, nach Ablauf von sieben (7) Tagen nach Fälligkeit in Verzug (der „Verzugseintritt“) und sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag des Verzugseintritts mit neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 Abs. 1 BGB) p. a. (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen; Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt.

(3) MOBOTIX ist berechtigt, gegenüber Unternehmern noch ausstehende (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn MOBOTIX nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MOBOTIX durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Alle Lieferungen von MOBOTIX erfolgen, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, ab Werk (EXW) MOBOTIX AG, Kaiserstraße, 67722 Langmeil.

(2) Bei einer Versendung auf Veranlassung des Kunden ins Ausland beziehen sich vereinbarte oder von MOBOTIX in Aussicht gestellte Lieferfristen und/oder Liefertermine in diesem Fall auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) MOBOTIX ist – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – berechtigt, vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und/oder Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und/oder Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber MOBOTIX nicht nachkommt.

(4) MOBOTIX haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, insbesondere Feuerschäden und Überschwemmungen, Erdbeben, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Boykott, Handelsembargos, Nichtverfügbarkeit von Internetverbindungen oder sonstigen Datenübertragungsnetzwerken, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die MOBOTIX nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse MOBOTIX die Erbringung der Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MOBOTIX zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Leistungshindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber MOBOTIX vom Vertrag zurücktreten, wobei die bis zum Eintritt des Leistungshindernisses bereits erbrachten Teilleistungen zu vergüten sind. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass der Erfüllungsanspruch des Kunden während der Dauer der Behinderung ausgesetzt und für den Fall, dass die Leistungs-erbringung unmöglich ist oder wird, ausgeschlossen ist.

(5) MOBOTIX ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, MOBOTIX erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät MOBOTIX mit einer Lieferung und/oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung und/oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von MOBOTIX auf Schadensersatz nach Maßgabe des nachstehenden § 9 dieser AGB beschränkt. Der vorstehende § 4 Absatz (4) dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Eigentumsübergang

(1) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen von MOBOTIX ist deren Sitz. Für den Fall einer zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbarten Auslieferung ist Erfüllungsort die von dem Kunden angegebene Lieferadresse. Im Falle der durch den Kunden veranlassten Auslieferung ins Ausland ist Erfüllungsort der Ort, an dem die auszuliefernden Produkte dem Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben werden.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von MOBOTIX.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Produkte geht mit Mitteilung und Bereitstellung der zu liefernden Produkte auf dem Werksgelände von MOBOTIX auf den Kunden über. Im Falle der durch den Kunden veranlassten Auslieferung der Produkte geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe der Produkte an den Kunden oder sonstigen Dritten an der MOBOTIX mitgeteilten Lieferadresse bzw. Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmten Dritten (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) auf den Kunden über. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt der Mitteilung und Versandbereitschaft der Produkte an den Kunden auf diesen über.

(4) Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an den Produkten entspricht dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

(5) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Die Lagerkosten betragen mindestens 1,00 % des Bruttorechnungsbetrages des Lagergegenstandes pro abgelaufener Woche der Lagerung. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug so ist MOBOTIX berechtigt, nach Ablauf einer von MOBOTIX zu setzenden angemessenen Nachfrist, die mindestens einundzwanzig (21) Tage betragen muss, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen, wenn hierauf im Zusammenhang mit der Nachfristsetzung hingewiesen wurde. Der Kunde ist verpflichtet, einen MOBOTIX hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(6) Kosten für die auf Wunsch des Kunden zum Zwecke des Versands der zu liefernden Produkte abgeschlossenen Versicherungen trägt der Kunde.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Zur Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von MOBOTIX gegen den Kunden aus der oder den zwischen den Vertragsparteien bestehenden vertraglichen Beziehung(en), einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis (nachfolgend „Gesicherte Forderungen“), gilt der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt.

(2) Die von MOBOTIX an den Kunden gelieferten Produkte (für die Zwecke dieses § 6 die „Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Gesicherten Forderungen Eigentum von MOBOTIX.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für MOBOTIX.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von MOBOTIX als Hersteller erfolgt und MOBOTIX unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei MOBOTIX eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an MOBOTIX. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, MOBOTIX anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von MOBOTIX an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an MOBOTIX ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. MOBOTIX nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Ferner ermächtigt MOBOTIX den Kunden widerruflich für den Fall, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber MOBOTIX nicht ordnungsgemäß nachkommt, die an MOBOTIX abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von MOBOTIX einzuziehen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von MOBOTIX hinweisen und MOBOTIX zur Ermöglichung der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte hierüber informieren. Sofern Dritte nicht in der Lage sind, MOBOTIX die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(8) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die MOBOTIX zustehenden Forderungen gegen den Kunden um mehr als zehn (10) Prozent, wird MOBOTIX auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

(9) Tritt MOBOTIX bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist MOBOTIX berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 7 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist, auch soweit die Gewährleistung auf einer Pflichtverletzung von MOBOTIX beruht beträgt zwölf (12) Monate ab Übergabe des Produktes. Handelt es sich bei dem Rechtsgeschäft um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) beträgt die Gewährleistungsfrist zwei (2) Jahre ab Übergabe des Produkts (§ 476 Abs. 2 BGB).

(2) Die Produkte sind unverzüglich nach Übergabe an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn MOBOTIX nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen zehn (10) Tagen nach Übergabe der Produkte, oder ansonsten binnen zehn (10) Tagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Produkte ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Auf Verlangen von MOBOTIX ist das beanstandete Produkt an den von MOBOTIX gegenüber dem Kunden mitgeteilten Ort zurück zu senden, wobei das Produkt mit einer RMA-Nummer (Rücksendenummer) zu versehen ist, die dem Kunden zuvor von MOBOTIX mitzuteilen ist. Handelt es sich um einen Gewährleistungsfall, sind die Kosten der Rücksendung von MOBOTIX zu erstatten. Entsprechend der beschränkten Gewährleistungsbestimmungen zum Zeitpunkt des Kaufs, repariert MOBOTIX ein Produkt, welches innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht (vorbehaltlich landesspezifischer Rechte). MOBOTIX behält sich das Recht vor, ein von der Gewährleistung erfasstes Produkt durch ein neues oder ein wiederaufbereitetes Produkt auszutauschen, falls eine Reparatur nicht möglich ist.

(3) Hat der Kunde ein mangelhaftes Produkt gemäß dem vertraglichen Verwendungszweck mit einem anderen Gegenstand verbunden, werden dem Kunden im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau des Produkts erforderliche Aufwendungen unabhängig von einem Verschulden von MOBOTIX nach den gesetzlichen Bestimmungen erstattet. Ist der Kunde Unternehmer, so ist der vorgenannte Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen auf 100% des Kaufpreises des betroffenen Produktes beschränkt.

(4) Bei Sachmängeln des beanstandeten Produktes ist MOBOTIX nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.

(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von MOBOTIX, kann der Kunde unter den in § 9 dieser AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von MOBOTIX die Produkte bzw. einzelne Bestandteile ändert, repariert oder wartet oder diese Maßnahmen durch Dritte vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde etwaige durch die Änderung entstehenden Mehrkosten einer Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung bereits gebrauchter Produkte erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(8) Die Gewährleistung seitens MOBOTIX für die von MOBOTIX gelieferten Produkte besteht ausdrücklich in dem in diesem § 7 beschriebenen Umfang. Zusagen (insbesondere Garantien) des Kunden, die dieser gegenüber Dritten in Bezug auf die Produkte abgibt und die zu Gewährleistungsansprüchen der Dritten führen, die über den in diesem § 7 genannten Umfang hinausgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MOBOTIX und sind im Übrigen zu unterlassen. Der Kunde verpflichtet sich, MOBOTIX von Ansprüchen Dritter, die diese gegenüber MOBOTIX aufgrund von durch den Kunden zugesagten und über den Umfang dieser Gewährleistung hinausgehenden Gewährleistungsansprüchen (inkl. Garantieansprüchen) geltend machen, unverzüglich freizustellen.

§ 8 Schutzrechte

(1) Jede Vertragspartei bleibt Inhaberin der ihr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages oder während der Dauer des Vertrages (bereits) erteilten oder von ihr angemeldeten gewerblichen Schutzrechte, einschließlich in Betracht kommender Urheberrechte.

(2) Jede Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Drittrechte“ genannt) geltend gemacht werden.

(3) Für den Fall, dass die Produkte ein Drittrecht verletzen, wird MOBOTIX nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten (i) die Produkte derart abändern oder austauschen, dass keine Drittrechte mehr verletzt werden, die Produkte aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllen, oder (ii) dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt MOBOTIX dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen oder den Preis angemessen zu mindern. § 9 dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

(4) MOBOTIX verpflichtet sich, den Kunden auf eigene Kosten in Bezug auf alle ihm gegenüber eingeleiteten Klagen und sonstigen Verfahren zu verteidigen, sofern diese auf der Verletzung eines Drittrechts, die MOBOTIX zu vertreten hat, beruhen. Des Weiteren verpflichtet sich MOBOTIX, alle dem Kunden dadurch entstandenen erforderlichen und angemessenen Kosten zu erstatten, sofern der Kunde MOBOTIX

  • unmittelbar schriftlich von der Klage oder dem sonstigen Verfahren in Kenntnis setzt;
  • alle für die Verteidigung notwendigen und verlangten Informationen zur Verfügung stellt; und
  • die exklusive Kontrolle über die Verteidigung überlässt.

(5) Enthält das Produkt Computerprogramme, die der sog. „General Public License“ (GPL) oder einer anderen Copyleft-Vereinbarung (LGPL, BSD etc.) unterfallen, so erhält der Kunde zusammen mit dem Produkt einer Ausfertigung der Lizenz als Kopie. Der Inhalt dieser Lizenz gilt ergänzend zu den Bestimmungen dieser AGB, insbesondere für die Rechte an und die Verwendung der GPL-Software, mit Ausnahme der in der Lizenzvereinbarung geregelten Bestimmungen zur Haftung und Gewährleistung. MOBOTIX ist in Bezug auf solche Programme drei (3) Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Programms (oder des prozessorgesteuerten Produkts) bereit, dem Kunden auf Anforderung gegenüber MOBOTIX die ausführbaren Programme und den Quelltext gemäß den Copyleft-Lizenzen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck hat der Kunde die Seriennummer des Produkts zu übermitteln.

(6) MOBOTIX ist nicht verpflichtet, die in der Software eines Produkts enthaltenen Programme auf dem neuesten Stand zu halten, zu pflegen, zu warten oder neue Versionen (Updates) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich, die Typenzuordnung von Update und Produkt strikt zu beachten.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, MOBOTIX unverzüglich von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten (inkl. außergerichtlicher und gerichtlicher Kosten zum Zwecke der Rechtsverfolgung und -verteidigung) sowie sonstigen Aufwendungen freizustellen, die MOBOTIX aus und im Zusammenhang mit der durch eine vom Kunden beauftragten und nach dessen Vorgaben angefertigten Sonderanfertigung gemäß § 10 Absatz (4) dieser AGB und einer hierdurch verursachten Verletzung von Drittrechten entstehen, insbesondere aus und im Zusammenhang mit Ansprüchen des Inhabers des verletzten Drittrechts.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung von MOBOTIX auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 beschränkt.

(2) Eine Haftung von MOBOTIX im Falle höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbarer Ereignisse im Sinne des vorstehenden § 4 Absatz (4) dieser AGB ist ausgeschlossen. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von MOBOTIX, seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch regelmäßig vertrauen darf.

(3) Soweit MOBOTIX gemäß vorstehendem § 9 Absatz (2) dieser AGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung der Höhe nach auf Schäden begrenzt, die MOBOTIX bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die MOBOTIX bekannt waren oder die MOBOTIX hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen, in keinem Fall jedoch über den Wert der vertraglich geschuldeten Leistung hinaus. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie entgangener Gewinn oder sonstige reputative Schäden sind – soweit gesetzlich zulässig – von jedweder Haftung ausgenommen.

(4) Bei Verlust von Daten haftet MOBOTIX nur für den Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist, sofern der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

(5) Für in den Produkten fest eingebaute oder zusammen mit den Produkten als Zugabe ausgelieferte Flash-Speichermedien (CF- oder SD-Karten, USB-Speicher etc.) sowie deren Einsatz durch den Kunden ist jedwede Haftung von MOBOTIX ausgeschlossen.

(6) Im Falle des Verzugs (§ 286 BGB) ist die Haftung von MOBOTIX auf 0,5 % des Netto-Preises des Auftragsvolumens der Leistung, mit der sich MOBOTIX in Verzug befindet pro vollendeter Woche, maximal jedoch auf 5 % des Netto-Preises des Auftragsvolumens der Leistung, mit der sich MOBOTIX in Verzug befindet, beschränkt.

(7) Soweit MOBOTIX technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(8) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von MOBOTIX aufgrund vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit oder aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt im Falle einer Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(9) Schadensersatzansprüche des Kunden, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten von MOBOTIX, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder dem Produkthaftungsgesetz beruhen, verjähren innerhalb von achtzehn (18) Monaten nach Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder Kennen müssen des Kunden von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. § 7 bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Leistungserbringung

(1) MOBOTIX erbringt ihre Leistungen nach freien Ermessen und in Übereinstimmung mit etwaig bestehenden Herstellervorgaben und -empfehlungen durch ihre Organe, Mitarbeiter oder Subunternehmer (nachfolgend „Leistungserbringer“). MOBOTIX kann die Leistungserbringer ganz oder teilweise austauschen.

(2) MOBOTIX erbringt ihre Leistungen grundsätzlich am Sitz ihrer zuständigen Niederlassung. Im Bedarfsfalle werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen bei dem Kunden oder bei einem von diesem benannten Dritten treffen.

(3) Alle Leistungen werden durch angemessen qualifiziertes Personal mit angemessener Sorgfalt und Sachkunde erbracht.

(4) Im Falle von durch den Kunden beauftragten Sonderanfertigungen ist der Kunde verpflichtet, zum Zeitpunkt der Angebotsannahme durch MOBOTIX, gemäß § 2 Absatz (1) Satz 3 dieser AGB ein Drittel (1/3) der für die Herstellung der Sonderanfertigung vereinbarten Kosten im Wege der Vorleistung als Anzahlung an MOBOTIX zu zahlen. Etwaige für die Herstellung der Sonderanfertigung durch MOBOTIX angeschafften Spezialwerkzeuge, -formen etc. stehen im Eigentum von MOBOTIX, auch dann, wenn sie dem Kunden (teilweise) berechnet wurden.

(5) Für die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen bei der Anwendung bzw. dem Betrieb der Produkte ist einzig der Kunde verantwortlich. Insbesondere ist der Kunde für die Einhaltung der Bestimmungen für den Betrieb von Endgeräten am ISDN zu sorgen und ein entsprechender Überspannungsschutz vor der Inbetriebnahme eingerichtet werden. Eine Haftung von MOBOTIX für eine durch den Kunden zu vertretene fehlerhafte Anwendung bzw. einem fehlerhaften betrieb sowie die Nichteinhaltung der hierfür relevanten und anwendbaren Bestimmungen ist ausgeschlossen.

§ 11 Vertragsbedingungen für „Professional Services“

(1) Den „Professional Services“ unterliegen ausschließlich bei MOBOTIX erworbene Produkte und Dienstleistungen, wie diese in der Auftragsbestätigung beschrieben sind. Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstige Angaben in den mitgelieferten Produktbeschreibungen und Benutzerdokumentationen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit iS von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

(2) MOBOTIX erbringt Leistungen nur während seiner üblichen Geschäftszeiten im Auftrag des Kunden an diesen Kunden oder zu Gunsten des Endkunden, ohne dass mit dem Endkunden ein Vertragverhältnis begründet wird; diese sind Montag bis Freitag 8.00–18.00 Uhr („Servicezeit“). Wünscht der Kunde die Erbringung von Leistungen außerhalb der Servicezeit („erweiterte Servicezeit“), wird sich der Auftragnehmer nach besten Kräften darum bemühen, diesem Wunsch nachzukommen. Für außerhalb der Servicezeit erbrachte Leistungen kann MOBOTIX eine gesonderte Vergütung nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung verlangen; dies gilt auch für Leistungen, die von der Wartungspauschale nicht erfasst sind.

(3) MOBOTIX erbringt Wartungs- und Konfigurationsleistungen ausschließlich an den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Standorten. Der Kunde wird MOBOTIX die Umsetzung eines Vertragsgeräts an einen Standort unverzüglich mitteilen. Auf Wunsch des Kunden bietet MOBOTIX den Anschluss des Auftraggebers an die Ferndiagnose und -wartungseinrichtungen an. Die Kosten, der für die Installation erforderlichen technischen Einrichtungen Kosten trägt der Kunde. Die Erbringung der Ferndiagnose und -wartung selbst erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften dieses Vertrags.

(4) MOBOTIX erbringt Konfigurationsdienstleistungen gemäß dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Umfang. Die ordnungsgemäße Ausführung wird in dem Abnahmeprotokoll festgehalten. Der Kunde ist verpflichtet die Leistungen unverzüglich abzunehmen; erteilt der Kunde die Abnahme mittels Rücksendung des unterzeichneten Abnahmeprotokolls innerhalb von sieben Tagen nicht, gilt die Abnahme als erteilt. Der Kunde verpflichtet sich den Endkunden zu einer rechtswirksamen Annahme gegenüber MOBOTIX zu autorisieren

(5) MOBOTIX übernimmt keine Gewährleistung für nachträgliche Änderungen an der Konfiguration/Installation und dadurch verursachte Schäden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die mangelhafte Einstellung bereits bei Abnahme vorhanden war.

(6) Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von MOBOTIX verschuldeten Datenverlust haftet diese deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, hinsichtlich aller ihnen vor und während der Dauer des Vertrages zur Kenntnis gelangten oder mitgeteilten, die jeweils andere Vertragspartei betreffenden und nicht allgemein bekannten Informationen, strengste Geheimhaltung zu wahren (die „Geheimhaltungspflicht“). Keine Vertragspartei wird solche Informationen (weder direkt noch indirekt) einem Dritten offenbaren oder für eigene oder fremde Zwecke verwenden.

(2) Der Geheimhaltungspflicht unterliegen insbesondere und ohne Einschränkung alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei. Sie umfasst ferner alle weiteren Informationen mit Bezug auf die gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Geschäfte der Vertragspartei, Produkte, Bezugsquellen und Materialien, Betriebs- und andere Kosten, Daten, Listen aktueller Kunden, Preislisten und Daten im Hinblick auf die Preisfestsetzung von Produkten und Leistungen der jeweiligen Vertragspartei und die in den Handbüchern, Lastenheften, Memoranden, Formblättern, Plänen, Dokumentationen, Zeichnungen und Entwürfen, Designs, Spezifikationen, Daten, Bezugsquellen, Computerprogrammen und Unterlagen enthalten sind und von der jeweils preisgebenden Vertragspartei als vertrauliche Informationen bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bezeichnet oder für die empfangende Vertragspartei erkennbar als solche eingestuft wurden.

(3) Jede gesetzliche und jede in diesen AGB und einem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich vereinbarte Verpflichtung einer Vertragspartei zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen, insbesondere die Geheimhaltungspflicht, besteht ausdrücklich auch nach Beendigung des entsprechenden Vertrages fort.

(4) Jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht stellt eine erhebliche Verletzung des Vertrages dar.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag (einschließlich des Streits über seinen Umfang und seine Gültigkeit) ist, soweit ein solcher wirksam vereinbart werden kann, Kaiserslautern. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 14 Anwendbares Recht

Die Geschäftsbeziehungen zwischen MOBOTIX und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der kollisionsrechtlichen Vorschriften des internationalen Privatrechts.

§ 15 Exportkontrolle

(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass die Produkte (einschließlich der darin enthaltenen Software) den Exportkontrollgesetzen der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und die Widerausfuhr der Produkte nach dem Außenhandelsrecht der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land, in dem der Kunde die Produkte entgegengenommen hat, ggf. genehmigungspflichtig ist.

(2) Insoweit obliegt es ausschließlich dem Kunden, sich über die anwendbaren Vorschriften des Exportlandes zu informieren und etwaig erforderlich werdende behördliche und/oder sonstige Genehmigungen für die Ausfuhr der Produkte zu beantragen bzw. zu beschaffen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, die Empfänger der von ihm exportierten Produkte in gleicher Weise über die Exportkontrolle zu informieren und zur Einhaltung der jeweils anwendbaren Exportkontrollgesetze und sonstigen Vorschriften bezüglich der Exportkontrolle zu verpflichten. Der Kunde versichert und gewährleistet, dass er geeignete Strategien und Verfahren implementiert, um die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu gewährleisten.

(3) Im Rahmen der MOBOTIX Unternehmenspolitik zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Exportkontrollgesetze und sonstigen Vorschriften bezüglich der Exportkontrolle, einschließlich Embargos und Sanktionen, sowie der Gesetze und Vorschriften derjenigen Länder, in denen MOBOTIX Produkte, Technologien und/oder Software verkauft, verpflichtet sich der Kunde, keine Produkte, einschließlich Komponenten oder Teile hiervon, für Tätigkeiten, die der Entwicklung, der Produktion, dem Gebrauch oder der Lagerung von nuklearen Tätigkeiten jeder Art, von chemischen oder biologischen Waffen oder Raketen, von Drohnen oder Mikroprozessoren dienen oder für militärische Zwecke oder terroristische Aktivitäten verwendet werden können, zu benutzen, zu exportieren oder zu re-exportieren, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu konvertieren oder sonst wie zu übertragen oder zur Verfügung zu stellen.

(4) Auskünfte und/oder Genehmigungen im Hinblick auf die Ausfuhr der Produkte aus der Bundesrepublik Deutschland erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

§ 16 Schriftformerfordernis, Abtretung

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden sollen zu Zwecken der Beweisbarkeit grundsätzlich schriftlich erfolgen. Unberührt hiervon bleibt der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB.

(2) Die Abtretung von Rechten und/oder Pflichten aus dem Vertrag und/oder diesen AGB ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig.

§ 17 Kein Verzicht

Sollte der Kunde gegen einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages verstoßen und bleibt ein solcher Verstoß seitens MOBOTIX unsanktioniert, bedeutet dies keinen Verzicht seitens MOBOTIX auf die Einhaltung der verletzten Bestimmung durch den Kunden und stellt auch nicht die Abbedingung der verletzten Bestimmung durch schlüssiges Verhalten dar.

§ 18 Datenschutz

MOBOTIX wird die im Rahmen der Geschäftsbeziehung durch den Kunden mitgeteilten kundenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung speichern und verarbeiten, Art. 6 Abs. 1 lit. c) der EU Datenschutz-Grundverordnung.

§ 19 Informationen zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Wir sind nicht dazu bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise nichtig, nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages nicht berührt. § 139 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Dasselbe gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese AGB und/oder der Vertrag eine Lücke enthalten. Handelt es sich bei der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung um eine Bestimmung, die nicht dem Schutz einer Vertragspartei dient, soll von den Vertragsparteien an deren Stelle eine angemessene Regelung vereinbart werden, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser AGB und/oder des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Beruht die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt das der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommende, rechtlich zulässige Maß als vereinbart. Im Übrigen tritt an die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung die entsprechende gesetzliche Regelung.