Allgemeine Geschäftsbedingungen der MOBOTIX AG für den Einkauf von Produkten und Dienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MOBOTIX AG für den Einkauf von Produkten und Dienstleistungen

Stand: September 2016

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MOBOTIX AG, Kaiserstrasse, 67722 Langmeil (nachfolgend „MOBOTIX“ genannt) für den Einkauf von Produkten und Dienstleistungen, mit denen sich der Verkäufer/Vertragspartner (nachfolgend „Lieferant“) bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MOBOTIX gelten nur, wenn sie von MOBOTIX ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.2 Entgegenstehenden oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MOBOTIX für den Einkauf von Produkten und Dienstleistungen abweichenden Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen; sie werden MOBOTIX gegenüber nur wirksam, wenn MOBOTIX diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Angebot des Lieferanten oder die Annahme der Bestellung des Lieferanten (Auftragsbestätigung) unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäfts- bzw. Verkaufsbedingungen erfolgt.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MOBOTIX für den Einkauf sind Grundlage auch für alle künftigen Geschäfte zwischen MOBOTIX und dem Lieferanten.

2. Umfang der Lieferungen oder Leistungen

2.1 Die Bestellung und die Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) erfolgen ausschließlich durch verkörperte Erklärungen in Textform (also auch Telefax oder E-Mail). Der jeweilige Vertrag kommt mit dem Inhalt der Bestellung von MOBOTIX vorbehaltlich des Rechts von MOBOTIX auf Änderung der Bestellung (Lieferzeit, Bestellmenge etc.) zustande, wenn der Lieferant nicht widerspricht. Ein Widerspruch des Lieferanten gegen die jeweilige Bestellung ist nur unter Angabe konkreter Gründe innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Bestellung wirksam.

2.2 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist MOBOTIX nur gebunden, wenn sie der Abweichung in Textform zugestimmt hat.

2.3 Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie von MOBOTIX in Textform bestätigt sind. Mündliche Nebenabreden binden MOBOTIX nicht.

2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MOBOTIX eigentums- und urheberrechtliche Verwendungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MOBOTIX Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung oder wenn der Vertrag nicht zustande kommt, sind sie unaufgefordert an MOBOTIX zurückzugeben.

2.5 Der Lieferant ist nur mit voriger Zustimmung von MOBOTIX, die der Textform bedarf, berechtigt, den Auftrag oder einzelne Teile davon durch selbständig tätige Dritte ausführen zu lassen.

2.6 Sämtliche an MOBOTIX AG gelieferten Waren müssen dem Regelwerk und den Anforderungen der EG-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) und REACH entsprechen und frei von Konfliktmineralien sein (§1502 DFA).

3. Bestellungen, Preis

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen schließt der Preis der Lieferung „frei Haus“ an die in der Bestellung genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung und Versicherung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Zölle sind im Preis enthalten und gesondert auszuweisen. Jeder Lieferung sind in 3-facher Ausfertigung die Lieferscheine beizufügen. Sämtliche Versandpapiere und Lieferscheine müssen den Inhalt der Sendung bezeichnen und die Bestellnummer von MOBOTIX enthalten.

4. Eigentumsvorbehalt seitens MOBOTIX

4.1 Sofern MOBOTIX beim Lieferanten Teile beistellt, erfolgt dies unter dem Vorbehalt des Eigentums. Die Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für MOBOTIX vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, MOBOTIX nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt MOBOTIX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung.

4.2 Wird die von MOBOTIX beigestellte Sache mit anderen, MOBOTIX nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MOBOTIX Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, wird der Lieferant MOBOTIX anteilmäßig Miteigentum übertragen; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für MOBOTIX.

4.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Eigentum von MOBOTIX ist der Lieferant verpflichtet, auf das Eigentum von MOBOTIX hinzuweisen und MOBOTIX unverzüglich zu benachrichtigen. Alle MOBOTIX im Zusammenhang mit der Abwehr dieser Zugriffe entstehenden Kosten sind durch den Lieferanten zu ersetzen.

5. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten

5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, MOBOTIX vor Lieferung schriftlich anzuzeigen, falls Produkte unter dem Vorbehalt des Eigentums geliefert werden.

5.2 Für den Fall des ordnungsgemäß angezeigten Eigentumsvorbehaltes gilt folgendes:
Vor Übergang des Eigentums gestattet der Lieferant MOBOTIX, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die gelieferten Produkte zu verfügen. Werden die Produkte von MOBOTIX vor Eigentumsübergang mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist MOBOTIX verpflichtet, dem Lieferanten anteilig Miteigentum an der neuen Sache zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört.
 
Veräußert MOBOTIX die gelieferten Produkte bestimmungsgemäß weiter, tritt sie hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen ihre Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen ab. Der Lieferant wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen rein netto oder innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen mit 3 (drei) % Skonto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlungsanweisung durch MOBOTIX an. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen muss, unter Angabe der in der Bestellung ausgewiesenen Bestellnummer bei MOBOTIX eingegangen ist. Ein Skontoabzug ist auch zulässig, wenn MOBOTIX aufrechnet oder die Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

6.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen MOBOTIX in gesetzlichem Umfang zu.

7. Frist für Lieferungen oder Leistungen

7.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von MOBOTIX angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle innerhalb der vereinbarten Lieferfrist an; für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf deren Abnahme durch MOBOTIX innerhalb der vereinbarten Leistungsfrist.

7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, MOBOTIX unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Betriebsstörungen, Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht voraussehbar und vermeidbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als einen (1) Monat verzögert, so ist jede Partei unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht für eine Haftung bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

7.3 Bei Nichteinhaltung der Frist aus Gründen, die in der Risikosphäre des Lieferanten liegen, kann MOBOTIX eine pauschale Entschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 1 % (einem Prozent) des Lieferwertes geltend machen. Die Entschädigung ist bis zur Höhe von insgesamt 5 % (fünf Prozent) vom Wert der Auftragssumme begrenzt. Dem Lieferanten steht das Recht zu, MOBOTIX nachzuweisen, dass ihr infolge der eingetretenen Verzögerung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.4 MOBOTIX bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes vorbehalten, soweit sie nachweist, dass ihr aus der vom Lieferanten zu vertretenden Verzögerung ein höherer Schaden entstanden ist. Eine nach Ziffer 3 verwirkte pauschale Entschädigung wird in diesem Fall angerechnet.

7.5 Das Recht von MOBOTIX, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen, bleibt unberührt.

7.6 Gerät MOBOTIX in Annahmeverzug, so ist der Lieferant berechtigt, die für den zugrundeliegenden Auftrag entstandenen Mehraufwendungen zu verlangen, jedoch maximal in Höhe des in dem zugrundeliegenden Vertrag vereinbarten Kaufpreises. MOBOTIX steht das Recht zu, dem Lieferanten nachzuweisen, dass ihm infolge der eingetretenen Verzögerung kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

8. Gefahrübergang

8.1 Bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferung mit dem Eingang bei der von MOBOTIX angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle über. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer von MOBOTIX anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von MOBOTIX zu vertreten.

8.2 Wird die Lieferung auf Wunsch von MOBOTIX verzögert oder befindet sich MOBOTIX in Annahmeverzug, ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten von MOBOTIX die von ihr verlangten Versicherungen zu bewirken.

9. Entgegennahme

Angelieferte Gegenstände sind nur dann von MOBOTIX entgegenzunehmen, wenn sie keine Beanstandungen aufweisen.

10. Gewährleistung und Kündigung

10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Qualitätssicherungsmaßnahmen und Qualitätskontrollen durchzuführen. Die Wareneingangskontrolle der MOBOTIX beschränkt sich daher auf eine Prüfung der eingehenden Lieferungen mit der Bestellung anhand des Lieferscheins, der angegebenen Menge, der Kennzeichnung auf Verpackung und eine Sichtprüfung der Ware.

10.2 Die Ware hat dem jeweiligen Stand der Technik und etwaigen getroffenen Qualitätsvereinbarungen zu entsprechen. Der Lieferant steht dafür ein, sämtliche im Zusammenhang mit der Lieferung anwendbaren Import- und Export-Kontrollvorschriften inländischen und ausländischen Rechtes zu beachten. Bei begründetem Anlass wird der Lieferant auf Aufforderung von MOBOTIX einen Ursprungsnachweis vorlegen.

10.3 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen MOBOTIX ungekürzt zu; unabhängig davon ist MOBOTIX berechtigt, nach ihrer Wahl die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, auf Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache sowie die weitergehenden Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt sowie daneben auf Schadensersatz, einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Leistung sowie des Ersatzes ihrer vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. MOBOTIX ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. MOBOTIX zustehende Gewährleistungsansprüche verjähren in 3 (drei) Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Produkte bei MX abgeliefert worden waren.

10.4 Beim Rechtskauf übernimmt der Lieferant eine verschuldensunabhängige Haftung.

10.5 Soweit der Lieferant unbeschadet der vorstehenden Ansprüche eine Verkäufer-garantie und/oder eine Herstellergarantie gewährt, ergeben sich die Einzelheiten aus den Garantie-bedingungen, die der jeweils gelieferten Ware beigefügt sind.

10.6 Erfüllt der Lieferant den Gewährleistungsanspruch von MOBOTIX nicht binnen einer angemessenen Frist, die im Regelfall 14 (vierzehn) Tage beträgt, ist MOBOTIX berechtigt, für jeden Tag, um den sich die Aufnahme der Erfüllung des Gewährleistungsanspruchs verzögert, unbeschadet der Regelung in § 7 Ziffer 3, eine pauschale Entschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 1 % (einem Prozent) des Lieferwertes geltend zu machen. Dies gilt entsprechend, wenn die Mängelbeseitigung dadurch verzögert wird, dass der Lieferant die Mangelbeseitigung schuldhaft unterbricht. Die Entschädigung ist bis zur Höhe von insgesamt 5 % (fünf Prozent) vom Wert der Auftragssumme begrenzt. Dem Lieferanten steht das Recht zu, MOBOTIX nachzuweisen, dass ihr infolge der eingetretenen Verzögerung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

10.7 Bei Sukzessiv-Lieferverträgen kann MOBOTIX von der Bestellung insgesamt zurücktreten, wenn mindestens zwei (2) Lieferungen ganz oder teilweise fehlerhaft ausgeführt worden sind. Soweit nichts anderes vereinbart, ist MOBOTIX im Falle eines Dauerschuldverhältnisses mit dauerhafter Erbringung von Lieferungen bzw. Leistungen berechtigt, dieses mit einer Frist von einer Woche ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Bis zum Abschluss eines Auftrags ist MOBOTIX jederzeit berechtigt, diesen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

11. Haftung – Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

11.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, MOBOTIX von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Satz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von MOBOTIX durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

11.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5,0 Mio. (fünf Millionen Euro) pro Personen- /Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen MOBOTIX weitergehend vertragliche und/oder gesetzliche Schadensersatz-ansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

12. Haftungsbegrenzung der MOBOTIX

12.1 MOBOTIX haftet dem Lieferanten für entstandenen Schaden nur insoweit, als MOBOTIX Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht für eine Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. Darüber hinaus haftet MOBOTIX bis zur Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens auch für solche Schäden, die MOBOTIX oder die Erfüllungsgehilfen von MOBOTIX in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht haben.

12.2 Die Haftung von MOBOTIX für indirekte Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

12.3 Diese Haftungsbegrenzung gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche und nebenvertragliche Ansprüche. Die Haftungsbeschränkung schränkt eine gesetzlich zwingende Haftung nicht ein.

12.4 Andere Schadensersatzansprüche des Lieferanten als Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels der Leistung müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Anspruchsentstehung gerichtlich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für eine Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13. Forderungsabtretung

Forderungsabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von MOBOTIX zulässig.

14. Schutzrechte, Freistellung und Geheimhaltung

14.1 Soweit an den zu liefernden Waren und/oder zu erbringenden Leistungen gewerbliche Schutzrechte des Lieferanten bestehen (Patent-, Marken-, Urheber-, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrechte, Datenbankschutzrechte oder sonstige Schutzrechte), räumt der Lieferant MOBOTIX ein zeitlich, räumlich und gegenständlich uneingeschränktes Nutzungsrecht ein.

14.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung seiner Waren an MOBOTIX und ihre Verwertung und/oder durch die Erbringung seiner Dienstleistungen keine Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Der Lieferant stellt MOBOTIX und die Kunden von MOBOTIX auf erstes Anfordern in Textform von sämtlichen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen Verletzung derartiger Schutzrechte erhoben werden. Diese Freistellung beinhaltet auch die Kosten eines eventuellen Rechtsstreits in Höhe der tatsächlich entstandenen Gebühren, Kosten und Auslagen. Im Falle jeder rechtlichen Auseinandersetzung, gleich ob außergerichtlich oder gerichtlich, ist der Lieferant verpflichtet, MOBOTIX unverzüglich auf eigene Kosten nach besten Kräften zu unterstützen. Die Entscheidung, ob eine rechtliche Auseinandersetzung streitig entschieden oder verglichen wird, steht alleine MOBOTIX zu. Wird ein gegen MOBOTIX erhobener Anspruch verglichen, so steht dem Lieferanten die Einrede, dass im Falle einer gerichtlichen Entscheidung oder im Falle der Fortsetzung des Rechtsstreits ein für MOBOTIX günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre, nur dann zu, wenn MOBOTIX einen offensichtlich unbegründeten Anspruch anerkannt, vergleichen oder reguliert hat.

14.3 MOBOTIX und der Lieferant werden sich unverzüglich gegenseitig unterrichten, falls Dritte irgendwelche Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung durch gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen erheben.

14.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen von MOBOTIX und alle im Zusammenhang hiermit stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäfts-geheimnis zu behandeln. Dies gilt auch für Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen etc., die der Lieferant im Zusammenhang mit den Bestellungen von MOBOTIX erhält. Diese Geheimhaltungsverpflichtung wird der Lieferant in gleicher Weise seinen Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen auferlegen. Dritten dürfen geheimhaltungspflichtige Informationen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MOBOTIX zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Ablauf des Vertrages für die Dauer von drei (3) Jahren.

15. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Sicherheit; Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen

15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, relevante Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Transport- und Anlagen-sicherheit (sowie die MOBOTIX-eigenen allgemeinen und standortbezogenen Vorschriften) einzuhalten und ein wirksames Management-system in den genannten Bereichen zu unterhalten und MOBOTIX auf Anforderung entsprechende Nachweise zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht zu gewähren.

15.2 Lieferanten, mit denen MOBOTIX in ständigen Geschäftsbeziehungen steht, sind verpflichtet, MOBOTIX frühzeitig zu informieren, falls sie beabsichtigen, Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen in Bezug auf MOBOTIX-bezogene Produkte oder Leistungen vorzunehmen.

16. Rechtsnachfolge, Umwandlung

16.1 Sofern seitens MOBOTIX eine Umwandlung durch identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform oder eine Änderung in der Rechtspersönlichkeit durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach den Vorschriften des Umwandlungs-gesetzes erfolgt, wird der zwischen MOBOTIX und dem Lieferanten geschlossene Vertrag mit sämtlichen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten mit dem neu gebildeten bzw. übernehmenden Rechtsträger fortgeführt.

16.2 MOBOTIX steht in dem Fall, dass auf Seiten des Lieferanten eine Umwandlung durch identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform oder eine Änderung in der Rechtspersönlichkeit durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfolgt, ein sofortiges Sonderkündigungsrecht zu.

16.3 MOBOTIX ist ohne Zustimmung des Lieferanten berechtigt, die zwischen MOBOTIX und dem Lieferanten geschlossenen Verträge mit sämtlichen sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenen Rechten und Pflichten auf ein mit MOBOTIX im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen.

17. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

17.1 Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und MOBOTIX nach Wahl der MOBOTIX Kaiserslautern oder der Sitz des Lieferanten; für Klagen gegen MOBOTIX ist Kaiserslautern alleiniger Gerichtsstand.

17.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts-übereinkommens vom 11.04.1980 in der aktuellen Form (CISG - United Nations Convention on Contract for the International Sale of Goods). Im Übrigen gelten bei grenzüberschreitenden Geschäften ergänzend die Incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer in Paris sowie die einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-akkreditive (ERA) in der jeweils aktuellen Fassung. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant seinen Firmensitz im Ausland hat.

17.3 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Kaiserslautern.

18. Verbindlichkeit des Vertrages

18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen ganz oder teilweise -gleich aus welchem Grund- unwirksam sein oder werden, so werden unwirksame Bestimmungen einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

18.2 Im Zweifelsfall treten an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und die entsprechenden Regelungen der Incoterms 2010.
Hinweis:
Der Lieferant nimmt Kenntnis davon, dass MOBOTIX –auch personenbezogene– Daten aus dem Vertragsverhältnis gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und verarbeitet.